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   BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21   

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BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21 (https://dejure.org/2022,21222)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2022 - VIa ZR 601/21 (https://dejure.org/2022,21222)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21 (https://dejure.org/2022,21222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahe eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826
    Inanspruchnahe eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2752
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21
    Entgegen der Ansicht der Revision ist weder der Anwendungsbereich der Vorschrift - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren noch steht die normative Prägung des Schadens, den der Kläger mit dem "ungewollten" Fahrzeugkauf erlitten hat, der Anwendung von § 852 Satz 1 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12).

    Liegt dem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Hersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.).

    Nach Erfüllung dieses Anspruchs hat sich die Bereicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB an dem von dem Händler an sie gezahlten Entgelt fortgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 13 f. mwN).

    a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 83 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).

    Und schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO).

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21
    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Überführungs- und Zulassungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, VersR 2022, 324 Rn. 9 f.) abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

    Entgegen der Ansicht der Revision ist weder der Anwendungsbereich der Vorschrift - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren noch steht die normative Prägung des Schadens, den der Kläger mit dem "ungewollten" Fahrzeugkauf erlitten hat, der Anwendung von § 852 Satz 1 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12).

    a) Das Tatbestandsmerkmal "auf Kosten des Verletzten... erlangt" in § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten und zu einem Vermögensvorteil des Ersatzpflichtigen geführt hat, wobei sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Geschädigten vollzogen haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68; jeweils mwN).

    a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 83 f.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).

  • BGH, 21.03.2022 - VIa ZR 275/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21
    Liegt dem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Hersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Hersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27 f.).

    Hat der Händler das Fahrzeug hingegen unabhängig von einer Bestellung des Geschädigten vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben, fehlt es an dem von §§ 826, 852 Satz 1 BGB vorausgesetzten Zurechnungszusammenhang (BGH, Urteil vom 21. März 2022, aaO, Rn. 28).

  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 365/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21
    a) Das Tatbestandsmerkmal "auf Kosten des Verletzten... erlangt" in § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten und zu einem Vermögensvorteil des Ersatzpflichtigen geführt hat, wobei sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Geschädigten vollzogen haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 68; jeweils mwN).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 132/01

    Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21
    Die Revision ist, nachdem die Beklagte die Revision durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 132/01, NJW-RR 2004, 980) und soweit sich das Rechtsmittel noch gegen eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 8.686,46 EUR nebst Zinsen richtet, begründet.
  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 291/20

    Umfang der Haftung eines Motorenherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in

    Auszug aus BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21
    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Überführungs- und Zulassungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, VersR 2022, 324 Rn. 9 f.) abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 24 ff. mwN, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht, der der nach Einreichung der Revisionsbegründung beschränkte Revisionsangriff (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN) entspricht, der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit, als das Berufungsgericht die auf eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützten Klageanträge abgewiesen hat.
  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der

    Die Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN), im Umfang des reduzierten Revisionsangriffs überwiegend begründet.
  • OLG Frankfurt, 08.02.2024 - 26 U 49/22

    Notwendigkeit einer Anschlussberufung

    Die Klägerin hat daher im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bruttokaufpreises in Höhe von EUR 65.578,51. Auch die darin enthaltenen Zulassungskosten (EUR 121, 01 zuzüglich Umsatzsteuer) sind dabei als Teil der Anschaffungskosten ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 291/20 -, VersR 2022, 324, 325; Urteil vom 25.07.2022 - VIa ZR 601/21 -, NJW 2022, 2752).
  • LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22

    Wahl des kleinen Schadensersatzes und Wertminderung beim

    Dafür, dass es sich vorliegend um ein bereits beim Händler vorhandenes Fahrzeug gehandelt haben könnte und damit das Absatzrisiko von der Beklagten auf den Händler übergegangen wäre (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Urteil v. 25.07.2022, NJW 2022, 2752), liegen vorliegend - insbesondere auch angesichts der Bestellunterlagen gegenüber der Volkswagen AG in Bezug auf den konkreten PKW der Klägerseite - keinerlei Anhaltspunkte vor.

    Hätte die Klägerin den "großen" Schadensersatz gewählt, wäre vom Bruttokaufpreis (maßgeblich ist nach BGH v. 25.07.2022, Az. Via 601/21, NJW 2022, 2752, der Bruttokaufpreis ohne Abzug von Nebenkosten wie Überführungs- und Zulassungskosten) in Höhe von 32.550,75 EUR neben dem Wert der gezogenen Nutzungen in Höhe von 12.596,10 EUR (s.o.) auch noch eine Händlermarge von bis zu 15% - was dem oberen Wert des nach den vorliegenden Unterlagen und Ausführungen nach S. 278 ZPO zu schätzenden Betrages entsprechend würde - des Bruttokaufpreises und damit 4.882,61 abzuziehen gewesen, so dass die Klägerin zumindest noch eine Zahlung in Höhe von 15.072,55 EUR hätte beanspruchen können.

  • OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Ermittlung

    Da der Wiederbeschaffungswert im Schadensrecht allgemein den Preis bezeichnet, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem beschädigten Fahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (sog. Händlerverkaufspreis, vgl. BGH, Urteil vom 23.5.2017 - VI ZR 9/17, Rn. 8 juris m.w.N.), ist - im zweiten Schritt - die Händlermarge abzuziehen, die der Senat auf 15 % schätzt (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.7.2022 - VIa ZR 601/21, Rn. 16 juris).
  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 589/21

    Schadenersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

    b) Aus der von ihr angeführten Entscheidung des Senats vom 27. Juli 2022 (VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 16) kann die Revision zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten.
  • BGH, 05.10.2022 - VII ZR 773/21

    Erledigung des Revisionsverfahrens

    Nachdem das Revisionsverfahren nach Teilrücknahme der Revision der Beklagten im Wege der Antragsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21 Rn. 5, NJW 2022, 2752) und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Teilrücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20 Rn. 10, VersR 2022, 1038) insgesamt erledigt ist, tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat - die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
  • BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 45/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht, der der nach Einreichung der Revisionsbegründung beschränkte Revisionsangriff (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN) entspricht, der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit, als das Berufungsgericht die auf eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützten Berufungsanträge zurückgewiesen hat.
  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 505/21

    Ermittlung der Höhe des geschuldeten Restschadensersatzanspruchs; Verjährung

    Die unbeschränkt zugelassene (BGH, Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5), im Umfang des reduzierten Revisionsangriffs begründet.
  • BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 95/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

    Die unbeschränkt zugelassene (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, juris Rn. 5), begründet.
  • BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 310/21

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen

  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 173/22

    Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung auf den

  • BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 65/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 113/22

    Bemessung der Höhe des Restschadensersatzanspruchs i.R.d. Verwendung von

  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 221/21

    Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen

  • BGH, 14.11.2022 - VIa ZR 260/22

    Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung als

  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 209/21

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen

  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 376/22

    Bemessung der Höhe des Anspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs auf Herausgabe

  • BGH, 31.10.2022 - VIa ZR 62/21

    Bemessung der Höhe des Restschadensersatzanspruchs eines Käufers eines

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